Directors' Dealings

Mit Inkrafttreten des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes am 1. Juli 2002 sind gemäß § 15 a WpHG Personen, die in einer börsennotierten Gesellschaft Führungssaufgaben wahrnehmen, verpflichtet, der Gesellschaft und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen, wenn sie Wertpapiere der Gesellschaft erwerben oder veräußern, soweit der Gesamtwert der innerhalb eines Jahres getätigten Geschäfte 5.000 Euro übersteigt. Eine Mitteilungspflicht besteht ebenfalls bei der Ausübung von Bezugsrechten, die im Rahmen eines Aktienoptionsprogramms gewährt wurden. Ferner unterliegen der Mitteilungspflicht auch deren Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, unterhaltsberechtigte Kinder und andere Verwandte, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftes seit mindestens einem Jahr im selben Haushalt leben.

In 2010 wurden keine Directors‘ Dealing gemeldet.